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Corona-Erlass-Ministerium-fuer-Verkehr-BW

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Gemäß § 3 I 3 Nr.1 Corona-VO n.F. ist das Tragen von nicht-medizinischen Alltags-masken oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckungen auch im Taxi- und Mietwa-genverkehr sowie unter anderem bei freigestellten Schülerverkehren erforderlich, es sei denn, es ist aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen für den Betroffenen unzumutbar oder es werden anderweitige Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel der Einsatz von rechtlich zulässigen Trennvorrichtungen, ergriffen.

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Dirk Holl administrator