Ob die verordnete Krankenbeförderung überhaupt von einer gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt wird hängt von vielen Faktoren ab.
So gibt es Beförderungsfälle wie zur voll- oder teilstationären bzw. vor- oder nachstationären Krankenhausbehandlung, ambulante Operationen, Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten die vorab keiner Genehmigung bedarf und die Kosten, bis auf die Zuzahlung, übernommen werden.
Dagegen Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nur noch in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung.
Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses übernehmen die Krankenkassen die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung weiterhin für:
=> Krebs-Patienten, die zur Strahlentherapie oder zur Chemotherapie fahren müssen,
=> Dialyse-Patienten,
=> Patienten, die laut Schwerbehindertenausweis außergewöhnlich gehbehindert sind (aG), blind sind (Bl) oder besonders hilfsbedürftig sind (H),
=> Patienten, die Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe II oder III erhalten.
Zusätzlich können Ärzte bei Erkrankungen, die von den genannten Ausnahmeregelungen nicht erfasst werden, aber von vergleichbarem Schweregrad sind, eine Fahrkostenübernahme verordnen.
Tipp! Setzen Sie sich nach Erhalt der Verordnung mit uns in Verbindung, wir beraten Sie gerne.