Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zum 1. Januar 2015 sind Auftraggeber verpflichtet, bei deren Auftragnehmern sicherzustellen, dass diese die gesetzlichen Bestimmungen aus dem Mindestlohngesetz einhalten. Andernfalls können diese für gegebenenfalls vorhandene Verstöße gegen das Mindestlohngesetz in Anspruch genommen werden.
§ 13 MiLoG – Haftung des Auftraggebers
§ 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechend Anwendung
§ 14 AEntG – Haftung des Auftraggebers
Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).
Aus diesem Grund bestätigt die Holl AG Ihnen wie folgt:
Verpflichtungs- und Freistellungserklärung
Präambel
Mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ab dem 1. Januar 2015 ist der Auftraggeber angehalten, bei seinem Auftragnehmern sicherzustellen, dass diese die gesetzlichen Bestimmungen aus dem MiLoG einhalten. Andernfalls können diese für gegebenenfalls vorhandene Verstöße gegen das MiLoG in Anspruch genommen werden.
Aus diesem Grund erklärt die Holl AG hiermit folgendes:
1. Verpflichtungen MiLoG
die Holl AG erklärt hiermit ausdrücklich, sämtliche Vorschriften des Mindestlohngesetzes, insbesondere zum Mindestlohn und dessen Höhe sowie der Abführung von Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, einzuhalten.
2. Bestätigung
auf Anforderung bringt die Holl AG durch Vorlage von Belegen über die Einhaltung der geltenden rechtlichen Bestimmungen erbringen, zum Beispiel durch eine Unbedenklichkeit bescheinigen, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister oder eine Auskunft ihres Steuerberaters.
3. Weitergabe von Aufträgen an Dritte
Die Holl AG stellt durch eine dieser Verpflichtungserklärung entsprechende Erklärung sicher, dass durch sie eingesetzte Dritte die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes einhalten.
4. Regress und Schadensersatz
Die Holl AG stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber frei, die dadurch entstehen, dass die Holl AG oder ein von dieser eingesetzten Subunternehmer gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes verstößt.
5. Sonstiges
Die Holl AG verzichtet auf die schriftliche Annahme dieses Vertrages durch den Auftraggeber. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Der Gerichtsstand ist Gaggenau. Dieser Vertrag ist in seinem Anwendungsbereich vorrangig zu allen Verträgen zwischen Holl AG und dem Auftragnehmer.
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In einem solchen Fall ist die unwirksame oder nichtige Bestimmung vielmehr so auszulegen, umzudeuten oder zu ersetzen, dass der mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit gesetzlich zulässig, erreicht wird.
Gaggenau, den 12. Februar 2025
gez.
Dirk Holl
(Vorstand)