Fahrten zur ambulanten Behandlung (z.B. bei Ihrem Hausarzt) werden nur noch in ganz bestimmten Fällen von Ihrer Krankenkasse übernommen.
Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses übernehmen die Krankenkassen die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung weiterhin für:
=> Patienten, die laut Schwerbehindertenausweis außergewöhnlich gehbehindert sind (aG), blind sind (Bl) oder besonders hilfsbedürftig sind (H),
=> Patienten, die Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe II oder III erhalten.
X Bei vergleichbare Ausnahmefälle wie MS Patient, Schlaganfall, Parkinson usw. muss die ICD-Schlüssel-Nr. angegeben werden.