
Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses übernehmen die Krankenkassen die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung weiterhin für:
=> Patienten, die laut Schwerbehindertenausweis außergewöhnlich gehbehindert sind (aG), blind sind (Bl) oder besonders hilfsbedürftig sind (H),
=> Patienten, die Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe II oder III erhalten.
X Bei vergleichbare Ausnahmefälle wie MS Patient, Schlaganfall, Parkinson usw. muss die ICD-Schlüssel-Nr. angegeben werden.

